FeedVerhandlung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verhandlung heißt im allgemeinen jede Auseinandersetzung der Sachlage von mehrern Seiten in der Absicht einer Einigung über verschiedene Ansichten und Interessen. Es gibt, wenn von wissenschaftlichen V. der Akademien und anderer gelehrter Versammlungen abgesehen wird, besonders dreierlei Arten von V.: politische, internationale oder diplomatische und rechtliche. Politische V., bei denen es sich um Feststellung und Abänderung irgend welcher Verhältnisse der innern Politik handelt, gehen meist in den Formen der parlamentarischen Debatte vor sich. Für die diplomatischen V., welche sich auf internationale Verhältnisse beziehen, ist die herkömmliche Form teils die der schriftlichen Noten oder Protokolle, teils die der mündlichen Mitteilung durch Bevollmächtigte nach genau bemessenenen Instruktionen, wofern nicht die Souveräne persönlich miteinander unterhandeln, in welchem Falle aber doch auch das Resultat der V. in der Regel wieder in die bindende Form eines schriftlichen Aktenstücks gekleidet wird. Dieses Herkommen erleidet auch da keine wesentliche Abänderung, wo nicht bloß die Vertreter von zwei, sondern von mehrern Staaten gemeinschaftlich, z. B. in der Form von Konferenzen oder Kongressen (s. d.) miteinander verhandeln. Die rechtliche V. findet teils statt unter Parteien bei Abschließung eines Rechtsgeschäfts (Kauf, Pacht,‚, Miete, Kompagniegeschäft u. s. w.), oft unter Zuziehung von Rechtsbeiständen und unter Anwendung jurist. Formalitäten, teils vor einem Richter in Terminen, die mit den Parteien, mit Zeugen und Sachverständigen an Gerichtsstelle, oder bei Besichtigungen auch außerhalb der Gerichtsstelle, abgehalten werden. Die zusammengehörigen, ein Ganzes ausmachenden richterlichen V. bilden ein Verfahren (s. d.). In einem bestimmten Sinne spricht man im bürgerlichen Prozeß von Verhandlungsmarxime, d. h. von dem Grundsatze, daß die Parteien selbst sich über die Thatsachen gegenseitig erklären, worauf sie ihre Ansprüche und Verteidigung gründen wollen, gegenüber der Untersuchungsmaxime, nach welcher es dem Richter obliegt, die obwaltenden Rechtsverhältnisse selbst zu ermitteln.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 208Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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