Verkündungen sind Bekanntmachungen gerichtlicher Entscheidungen. Die Civilprozeßordnung, 8 281 fg., schreibt vor, daß die V. des Urteils in ivilsachen in dem Termin erfolgen soll, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder aber in einem sofort anzuberaumenden, nicht über eine Woche hinaus liegenden. Diese V. erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel und, wenn dies für angemessen erachtet wird, auch der Gründe, beziehentlich mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts. Die V. gilt auch derjenigen Partei gegenüber, welche den Termin versäumt hat. Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden, eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amts wegen zuzustellen (S. 294). — Nach §. 35 der Strafprozeßordnung werden Entscheidungen, welche in Anwesenheit der davon betroffenen Person erehen, derselben durch V. bekannt gemacht und auf zerlangen eine Abschrift erteilt. Bei andern Entscheidungen erfolgt die Bekanntmachung durch Zustellung. In der Hauptverhandlung erfolgt die V. des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe am Schlusse der Verhandlung oder spätestens mit Ablauf einer Woche nach diesem Schlusse (88. 267, 268). Ebenso ergeht die V. in Schwurgerichtssachen am Schlusse der Verhandlung (§. 315). Für Zustellung an Abwesende enthält nähere Bestimmungen §. 40. (S. Entscheidungen.)