Verschollen heißt derjenige Abwesende, welcher zum Betrieb seiner Angelegenheiten keinen Bevollmächtigten zurückgelassen hat, dessen Aufenthaltsort unbekannt und von dem es zweifelhaft ist, ob er noch lebt. Ist bei einem solchen Verschollenen das gewöhnliche Ziel des menschlichen Lebens (70 Jahre) eingetreten, oder sind die nach einigen Landesgesetzen kürzer bestimmten Fristen verstrichen, so wird er auf den Antrag seiner Verwandten öffentlich aufgefordert und dann, wenn er nicht erscheint, die Todeserklärung ausgesprochen, sein Vermögen aber den etwa sich meldenden Erben oder Verwandten überlassen. —
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 226Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei