FeedVerwandtschaftoder
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verwandtschaftoder Blutsverwandtschaft heißt die Verbindung mehrerer Personen durch die Abstammung in gerader, d. h. aufsteigender und ö absteigender Linie zwischen Vorfahren und Nachkommen, und die Verbindung in der Seitenlinie (Kollaterallinie) zwischen denen, welche von gemeinschaftlichen Stammeltern abstammen (Kollateralen). Die Nähe der V. wird nach Graden bestimmt, deren Berechnung für die Seitenlinie im röm. Rechte eine andere ist als im kanonischen. Das röm. Recht zählt so viel Grade, als Zeugungen zur Begründung einer V. erforderlich sind, sodaß Geschwister im zweiten, Oheim und Neffe im dritten, Großoheim und Neffe wie Geschwisterkinder (eousinsgermains) im vierten Grade verwandt sind. Das kanonische Recht dagegen zählt in der Seitenlinie nur die eine Reihe und bestimmt die Verhältniszahl der Entfernung zwischen zwei Seitenverwandten nach dem Grade, in welchem der entferntere Abkömmling mit dem gemeinschaftlichen Stammvater verwandt ist, sodaß Geschwister im ersten Grade der gleichen, Oheim und Neffe im zweiten, Großoheim und Neffe im dritten Grade der ungleichen Seitenlinie verwandt sind. Erstere Berechnungsart kommt namentlich im Erbrecht, letztere im Eherecht bei Eheverboten wegen zu naher V. in Anwendung. üÜber das Verhältnis der Verschwägerten s. Schwägerschaft; über Verwandtenmord s. Parricidium.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 235Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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