Verweis nennt man die Erklärung, daß die Handlungsweise dessen, dem der V. gegeben wird, eine zu mißbilligende, ungesetzliche gewesen sei. Als Strafe ist der gerichtliche Verweis eine Chrenstrafe, die als die leichteste angesehen wird und in den neuern Gesetzgebungen meist da Anwendung findet, wo jede andere Strafe bei der Geringfügigkeit der zu ahndenden, obgleich unter ein Strafgesetz fallenden Handlung unangemessen wäre. Das Reichsstrafgesetzbuch hat ihn in §. 57, 4 bei jugendlichen Personen zwischen 12 und 18 Jahren für besondere leichte Fälle wieder eingeführt, sowie das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 in §. 74, 2 als Ordnungsstrafe.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 235Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei