FeedVerweisungsbeschluß
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verweisungsbeschluß nenntmaneinen gerichtlichen Beschluß, durch welchen eine Sache, für welche das Gericht sich als nicht zuständig herausgestellt hat, an das zuständige Gericht gewiesen wird. In der Berufungsinstanz kommt ein solcher Beschluß vor, soweit das Berufungsgericht erachtet, daß das erste Gericht mit Unrecht seine Unzuständigkeit angenommen hat oder erachtet, daß das erste Urteil an einem Mangel leidet, welcher die Revision wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren begründen würde (§. 369 der Reichsstrafprozeßordnung). Auch das Revisionsgericht kann die Sache an das mit Unrecht sich nicht für zuständig erachtende Gericht verweisen (§. 395). Ebenso kann in Schwurgerichtssachen das Gericht, wenn es einstimmig der Ansicht ist, daß die Geschworenen sich in der Hauptsache zum Nachteil des Angeklagten geirrt haben, durch Beschluß die Sache zur neuen Verhandlung vor das Schwurgericht der nächsten Sitzungsperiode verweisen (S. 317).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 235Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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