Veterinärkunde, s. Tierheilkunde. Oeto (lat., d. i. ich verbiete) bezeichnet im allgemeinen eine Einsprache, wodurch die entgegenstehende Willensäußerung verhindert werden soll, eine rechtlich gültige und wirksame zu werden. Einen ganz spezifischen Sinn gewinnt das V. im öffentlichen Recht, insofern nämlich verfassungsmäßig gewissen Personen das Recht und die Pflicht zusteht, durch Verweigerung ihrer Einwilligung außerdem wirksame Beschlüsse unwirksam zu machen. Wird dabei durch die eingelegte Verweigerung die Wirksamkeit des Beschlusses für immer verweigert, so spricht man von einem unbedingten oder absoluten Veto; hat die Verweigerung dagegen nur eine aufschiebende Wirkung und der Beschluß erhält nach nochmaliger Annahme durch die betreffende Körperschaft auch ohne weitere Zustimmung des Staatsoberhauptes Gesetzeskraft, so spricht man von einem beschränkten oder suspensiven Veto. Seine höchste Bedeutung hat der Begriff V. als Recht des Monarchen, resp. bestimmter republikanischer Magistraturen, den verfassungsmäßigen Beschlüssen der Volksvertretung das V. entgegenzustellen. Im Altertum wurde zuerst den röm. Volkstribunen das V. als Einsprache gegen Befehle der Magistrate as V. umgekehrt dem Monarchen oder dem Präsidenten der Republik zu, gegenüber der Volksvertretung. Gegenwärtig besteht in monarchischen Staaten ein suspensives V. nur in Norwegen (. d.), in allen übrigen Monarchien hat der Landesherr ein absolutes V. In der gegenwärtigen franz. Republik hat der Präsident kein V., aber insofern Anteil an der Gesetzgebung, als er die von beiden Kammern angenommenen Gesetze promulgiert. In den Vereinigten Staaten von Amerika dagegen hat der Präsident keinen Anteil an der gesetzgebenden Gewalt und daher keine Sanktion; er er hat ein beschränktes (suspensives) V. In der Schweiz gibt es in Gestalt des sog. Referendum (s. d.) ein V. des Volks selbst gegenüber den Gesetzen der Voltsvertretung. Es kann Abstimmung aller Bürger verlangt werden, ob sie ein Gesetz annehmen oder verwerfen.