Vogt und Vogtei. Der dem deutschen Rechte angehörige Begriff des Vogtes (advocatus, woraus das deutsche Wort entstand) ist ein sehr alter und zugleich sehr weiter und allgemeiner. Derselbe be-Ichnen im allgemeinen die Macht, andere zu chützen und zu vertreten, womit der Nebenbegriff eines Abhängigkeitsverhältnisses verbunden sein kann. Die öffentlichen Beamten der alten Freien waren daher keine Vögte. Dieselben finden sich zunächst bei den Kirchen und Klöstern, sog. Schirmvögte oder Kirchenvögte (s. d.). Sodann bestellten die Kaiser für ihre unmittelbaren Besitzungen (Reichsvogteien, Vogtlande) unter dem Titel Vögte eigene Beamte, die später aber ihr Amt, wo nicht mächtige Nachbarn oder, wie in der Schweiz, die freien Gemeinden dies hinderten, auch in eine erbliche Herrschaft verwandelten. Die Städte erhielten von ihrem Herrn, dem Kaiser oder einem Landesherrn, ebenfalls einen Vogt oder einen Schultheiß (senltetus), bisweilen auch beide Beamten nebeneinander. Im letztern Falle hatte der Vogt in Sachen, die Leib und Leben betrafen, der Schultheiß bloß in bürgerlichen Angelegenheiten zu erkennen. übrigens wurden auch verschiedene niedere Beamte Vögte genannt, und ebenso die von Gerichts wegen für Unmündige oder Entmündigte bestellten Vertreter.