Völkerrecht (Jus gentium, jus internationale; frz. Droit des gens; engl. Law of nations oder International law) heißen diejenigen Grundsätze des Rechts, welche die Verhältnisse verschiedener Staaten zueinander betreffen. Nur souveräne Staaten sind Rechtssubjekte des V. Es ist oft gefragt worden, ob es ein V. geben könne, da es hier gänzlich an einer gesetzgebenden Gewalt, an einer richterlichen Behörde und an einer exekutorischen Autorität mangelt. Wie aber die Vernunft fordert, daß auch das Verhältnis der Staaten zueinander immer mehr ein rechtlich geordnetes, von Rechtsgefühl belebtes werde, so zeigt auch die Erfahrung, daß in den Kreisen des Völkerlebens sich ein Recht mit so zwingender Gewalt hat entwickeln können, daß die Beispiele seiner Verletzung verhältnismäßig nicht häufiger sind, als die jedes andern, auf Gesetz, Gericht, Zwang und Strafe beruhenden Rechts. Der frühere Unterschied des philosophischen und des positiven V. ist heute aufgegeben, indem das V. aus wechselseitiger Einwirkung sowohl allgemeiner menschlicher Rechtsideen als aus geschichtlichem Vorgange, insbesondere Vertrage erwachsen ist. Zuerst hat sich das V. als europäisches entwickelt, unter den christl. Staaten und Völkern, ist aber auf dem Wege, mehr ein allgemein menschliches Weltrecht zu werden. Einzelne Bruchstücke eines V. findet man schon bei den rohesten Völkern und in den ältesten Zeiten. Das Altertum nahm den Schutz der Religion zu Hilfe. Dann trug das Christentum viel dazu bei, an die Idee eines Systems von friedlich und unabhängig nebeneinander hat her se Staaten zu gewöhnen. Das Rittertum hat hier seinen wohlthätigen Einfluß gehabt, und das Aufkommen der stehenden Heere wurde der Grund eines gesitteten Kriegsrechts. Das Gleichgewicht der Macht, nur in der Bedeutung eine Wahrheit, wo es die Universalherrschaft ausschließt, übrigens aber eine politische, keine rechtliche Idee, ist gleichwohl eine Vorbedingung der höhern Stufe geworden, auf der sich ein Gleichgewicht des Rechts bildet. Der Vater des V. als einer Wissenschaft ist Hugo Grotius (s. d.) mit seinem berühmten Werke De jure belli et pacis (1617; deutsch von Kirchmann, 2 Bde., Berl. 1871), nachdem Albericus Gentilis vorausgegangen war. Später haben sich alle Kulturvölker an der Fortbildung des V. beteiligt. Am 10. Sept. 1873 wurde zu Gent von einer Anzahl von Völkerrechtslehrern und Publizisten behufs Fortbildung und Codifikation des V. das Institut de droit internationalo gegründet; sein Organ ist die in Brüssel erscheinende Revue de droit internationalo. Der Versuch, einen wesentlichen Teil des V., den Kriegsgebrauch, zu codifizieren, welcher im Aug. 1874 auf der auf Veranlassung Rußlands einberufenen internationalen Konferenz in Brüssel gemacht wurde, scheiterte an den weit auseinander gehenden Auffassungen der beteiligten Mächte völlig. Die völkerrechtliche Litteratur ist außerordentlich angewachsen. Von den Hauptwerken sind hervorzuheben die von Vattel (s. d.), Wheaton, Heffter (Europäisches V. der Gegenwarto, 7. Aufl. bearbeitet von Geffcken, Berl. 1881), Phillimore, Calvo, Bluntschli (èDas moderne V. der civilisierten Staaten als Rechtsbuch dargestellto, 3. Aufl., Nördl. 1878). Vgl. noch Oppenheim, «System des V.» (2. Aufl., Stuttg. 1866); Hartmann, «Institutionen des praktischen V. in Friedenszeiten» (Hannov. 1874); Bulmerincq, Praxis, Theorie und Codifikation des V. v (Lpz. 1874); von Holtzendorff, «Handbuch des V.» (Bd. 1: «Einleitung in das V.v, Berl. 1885).