FeedSiegelmäßigkeit oder das Recht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Siegelmäßigkeit oder das Recht, eigene Urkunden schon durch Beidrückun des Siegels mit dem Familienwappen zu vollziehen, ingleichen die Urkunden von Gerichtsuntergebenen auf dieselbe Art zu beglaubigen, wurde seit dem Aufkommen eines erblichen Wappenrechts als Privilegium des Adels angefehen, ist aber nur in Partikularrechten zu ausdrücklicher Anerkennung gelangt. In Bayern begriff man nach einer alten, noch in der Verfassungsurkunde anerkannten Gewohnheit unter S. nicht bloß die Befugnis, selbstausgestellte Urkunden durch das Siegel mit der Eigenschaft öffentlicher Dokumente zu versehen, sondern auch das Vorrecht Erbschaften ohne Zuziehung der Obrigkeit unter Siegel zu nehmen, den eigenen Kindern das Muttergut allein auszuwerfen, Eide in Civilsachen durch bloße Unterschrift der Eidesformel zu leisten und einen befreiten Gerichtsstand, wie anderwärts die Schriftsässigen, zu beanspruchen. Als Siegelgenossen in diesem Sinne werden Adelige, hohe Staatsbeamte, Oberoffiziere bis zum Hauptmann abwärts und Graduierte aufgeführt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 14, S. 801Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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