Wahlrecht, s. Wahl, Wahlrecht u. s. w. Eim Halld nennt man eine Monarchie, in welcher im Fall der Erledigung des Throns der persönliche Inhaber und Träger der Staatssouveränetät gesetzlich nicht durch eine Geblütsfolge, sondern durch die Wahl der dazu Berechtigten, resp. Verpflichteten bestimmt wird. Ist bei Abgang der bisherigen Dynastie, jedoch unter Festhaltung des Prinzips der Geblütsfolge, ein Regent zu wählen, so kann man deshalb nicht von einem W. sprechen. Weltliche W., wie ehedem das Deutsche Reich und Polen es waren, gibt es nicht mehr. Wenn aber schon das Deutsche Reich bei seiner universalen christl. kath. Grundidee so einzig dasteht, daß auch seine Eigenschaft als W. hierdurch einen höchst eigentümlichen Charakter erhält, so ist es klar, daß die geistl. Fürstentümer früherer Zeiten und insbesondere der 1870 säkularisierte Kirchenstaat durch die kirchlich-hierarchische Organisation Verhältnisse der eigentümlichsten Art bezeichnen. Trotz eines gewissen idealen Anstrichs ist das W. praktisch etwas höchst Unvollkommenes und hat sich als solches auch historisch bethätigt. Die größten Übelstände des W. sind: die Unterbrechung der Kontinuität und Stetigkeit der obersten Leitung des Staats durch Interregnen und durch den Wechsel der Regierungsprinzipien infolge des Wechsels von mit dem Leben des Staats historisch nicht verbundenen Persönlichkeiten; die Verkehrung der polit. Wahlpflicht in persönliches Recht der Wähler, der entbundene Kampf aller Ambition, alles Egoismus zum Nachteil des Staats; die durch besondere Verträge (Wahlkapitulationen, s. Kapitulation) staatsrechtlich begründete Unselbständigkeit des Regenten in den innern Rüät der Wahter n und die nachwirkende Autorität der Wähler, endlich der unverhältnismäßige Einfluß, welchen das W. derfremden Politik gewährt.