Wakuf (die türk. Aussprache des arab. Wakk, Feststellung), in der Mehrzahl Ewkaf, ist eine den mohammed. Ländern eigentümliche Form gebundenen Eigentums, welches, in seiner Gesamtheit die Dotation der Religions⸗ und Kultusanstalten ausmachend und dem freien Verkehr entzogen, mit der Toten Hand (s. d.) des Occidents verglichen werden kann, aber wegen der erbrechtlichen Uübertragbarkeit des Besitzes und des für letztern zu entrichtenden Kanons an unsere Emphyteusis (s. d. erinnert. Der Ursprung des mohammedanischen W. ist ein dreifacher. Begründet wurde er von den Eroberern, welche gleich nach der Besitzergreifung der Länder, in denen sie sich festsetzten, einen bedeutenden Teil der Liegenschaften, bis zu einem Drittel der Gesamtheit, aussonderten und damit die Moscheen und Kultusanstalten dotierten. Dazu kamen dann fromme Stiftungen Etertle der spätern Herrscher wie auch begüterter Unterthanen, als Lehranstalten, Bibliotheken, Bäder, Armenküchen, Siechenhäuser, Brunnen, neu errichtete Moscheen und die für den Unterhalt erforderlichen Dotationen. Außerdem traten hinzu eine Menge in Privatbesitz befindlicher Grundstücke, deren Eigentümer sie unter Erlegung von 10—15 Proz. vom Tarwerte als Wakufgut anerkennen ließen, um sie sodann gegen einen unbedeutenden Jahreszins als Erblehn weiter zu besizen. Sowohl die liberzeugung von der Gott-I Wune älligkeit der Wakufstiftung, wie auch der Wunsch, das liegende Eigentum vor der Konfiskation 1 zu schühen und überhaupt es der Familie zu be-t wahren, besonders auch seine Veräußerung an 3 Nichtmohammedaner zu erschweren, bewog die Privatleute zu diesen Opfern, welche dem Wakufgebiete allmählich eine ungeheuere Ausdehnung gaben. Die Angelegenheiten der Stiftungsgüter unterstehen einem besondern Ministerium, welches den Namen Ewkaf-Nazareti Stegt und die Kompetenz der gewaltung durch einen aus der Zahl der Berechtigten von der Behörde zu bestimmenden Vorsteher, den Mutewelli, nicht minder betreffs ihrer Veräußerung, die meist nur mittels jurist. Fiktion möglich ist, ihrer Vererbung, die nur von Eltern auf Kinder gestattet wird, bestehen gesetzliche Vorschriften, die den Wert dieser Grundstücke gegenüber dem Mülk, dem freien Eigentum, sehr undWerker und auf der Entwickelung von Handel und Verkehr schwer lasten. Die Säkularisierung des W. ist eins der schwierigsten Probleme des türk. Staatsrechts. Wal (oder Walu) bezeichnet im Germanischen die im Kampfe Gefallenen; dann auch Schlachtfeld, Kampfplatz. Die eigentliche Bedeutung ist wohl Umsturz, Umsturzstätte. Selten kommt das Wort