FeedWechselstrenge
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechselstrenge im formellen Sinne ist die Eigenschaft eines Wechselanspruchs, in einem beschleunigten und abgekürzten Verfahren geltend gemacht werden zu können (s. Wechselprozeß); früher verstand man darunter auch die Sicherung eines solchen Anspruchs durch die Wechselhaft (Wechselarrest), welche in Deutschland seit 1868 aufgehoben ist. — Im materiellen Sinne versteht man unter W. einmal die Eigenschaft eines Wechselsprechens, nur in einer ganz bestimmten Form Wechselform) gültig zu sein, und ferner die Thatsache, daß der Wechselschuldner sich nur eines sehr beschränkten Einrederechts erfreut. (S. Wechselklagen am Schluß.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 495Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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