FeedWechselkopie
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechselkopie nennt man die Abschrift eines „Wechsels, welche von jedem Beliebigen angefertigt werden kann und nicht mit den Wechselduplikaten (s. d. zu verwechseln ist. Nur das Indossament, das Ehrenaccept und der Aval zu diesen beiden Verpflichtungen können auf der W. gültig vorgenommen werden, doch muß diese Kopie alsdann abeschlossene sein, d. h. es muß sich ergeben, wo die Kopie aufhört und die Originalverpflichtung beginnt, z. B. durch die Worte abis hierher Kopieu. dgl. (Wechselordnung,‚ Art. 70, 62, 81).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 494Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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