FeedWechselfähigkeit
Recht & StaatBrockhaus 1882

Wechselfähigkeit nennt man die Fähigkeit, wechselmäßig verpflichtet zu werden. Nach deutschem Recht (Wechselordnung, Art. 1) ist wechselfähig jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann, die W. ist also unbeschränkt, während dieselbe früher vielfachen Beschränkungen unterlag, auch jetzt noch im Auslande manchen Beschränkungen unterliegt. Auch Minderjährige (mit Hilfe ihres Vormunds), Schreibensunkundige, Blinde, Gelähmte sind wechselfähig. Die W. eines Ausländers wird nach dem Rechte des Staats beurteilt, welchem derselbe angehört; falls er die Wechselverbindlichkeit aber in Deutschland eingeht und nach deutschem Rechte, wenn auch nicht nach seinem Heimatsrechte wechselfähig ist, so ist die Wechselverpflichtung gültig eingegangen (Art. 84): ein Rechtssatz der für die Verkehrssicherheit durchaus nötig ist.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 492Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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