Wildfangsrecht nannte man im Mittelalter die Befugnis eines Grundherrn, Freie, die Jahr und Tag unter seinen Unfreien lebten, zu seinen Leibeigenen zu zählen. Der Freie verlor seine Freiheit durch Verjährung.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 639Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei