FeedZolkjewski (Stanislaw)
GeschichteBrockhaus 1882

Zolkjewski (Stanislaw), ausgezeichneter Feldherr der Polen, geb. 1547 aus edelm Geschlecht zu Turynka bei Zolkiew in Galizien, diente unter seinem Verwandten Jan Zamojski im Heere und wurde dann Kastellan von Lemberg und Wojwode von Kiew. Im J. 1596 zog er als Unterseldherr gegen die unter Naläwayko revoltierenden Kosaken, überwand diese und führte sie zum Gehorsam zurück. Dann kämpfte er mit Glück gegen die Schweden in Livland. Später befehligte er auf dem Zuge gagen Moskau. Seiner Umsicht und Tapferkeit gelang es, Moskau zu erobern, worauf er mit den Bojaren den Vertrag schloß, nach welchem der Sohn des poln. Königs Sigismund III., Wladislaw, zum Zaren erhoben werden sollte. Sigismunds Unentschlossenheit vereitelte aber alle diese Vorteile. In seinem 70. Jahre erhielt Z. die oberste Feldherrnstelle und wurde zur Abwehr der Tataren und Türken an die Grenze gesendet, wo er nach tapfern Kämpfen sich genötigt sah, 1617 bei Busza einen Vertrag zu schließen, durch welchen in zweideutigen Artikeln die Moldau und Walachei an die Türken abgetreten wurden. Als er 1620 wieder nach der Walachei aufbrach und ihm über den Dniestr zu dringen befohlen wurde, hielt er sich acht Tage lang bei Cecora am Dnjestr gegen ein dreimal zahlreicheres türk. und tatar. Heer, fiel jedoch am 6. Okt. 1620 mit dem größten Teil seines Heers. Seine von ihm hinterlassene Beschreibung des Zugs der Polen zur Unterstützung des falschen Demetrius erschien 1833 zu Lemberg im Druck. oll, s. unter Fuß (Längenmaß). oll (niederdeutsch und engl. toll, angeblich vom griech. 7/½⁰οs) oder Mauth (muta, mutaticum) heißt die auf den im Wege des Transports sich bewegenden Verkehr mit Waren gelegte Abgabe, davon abgeleitet auch wohl die Stätte, wo dieselbe erhoben wird. Der Z. unterscheidet sich vom Geleit (s. d.) dadurch, daß er für die bewegten Waren, nicht für die Transportmittel entrichtet wird. Schon bei den Griechen und Römern bestanden Zollstätten, die gewöhnlich verpachtet waren. Im Mittelalter bildete sich das Recht, Zölle anzulegen und die Abgabensätze zu bestimmen, zu einem Hoheitsrechte aus, das in Deutschland dem Kaiser zustand und von ihm an einzelne Reichsstände neu verliehen werden konnte. In der Goldenen Bulle wurden alle unbilligen und unnötigen Zölle verboten, und König Wenzel versprach 1379, ohne ausdrückliche Einwilligung der Kurfürsten keine neuen Zölle im Deutschen Reiche verleihen zu wollen; später war diese Bestimmung eine stehende Klausel in den Wahlkapitulationen, ohne jedoch hindern zu können, daß unzählige ältere, aus Willkür der Wegebeherrscher entstandene Zölle den Verkehr aufs äußerste beschwerten. Man suchte sich durch Zollkriege zu helfen, indem Zollstätten gebrochen oder Differentialzölle (s. d.) zu Ungunsten der Gegner eingerichtet wurden; auch erwarben viele Städte das Stapelrecht (s. d.) zur Ausgleichung der sie bedrückenden landesherrlichen Zölle. Ursprünglich hatten die Zölle einen rein fiskalischen Charakter, indem ausgeführte wie eingeführte, einheimische wie fremde Waren, Fabrikate wie Rohprodukte ohne alle Rücksicht auf volkswirtschaftliche Interessen belastet wurden. Im spätern Mittelalter aber begann man vielfach, 3. B. in Venedig und Florenz, bald auch in Frankreich und England, handelspolitische Zwecke, insbesondere Schutz der einheimischen Industrie, durch Abwehr fremder Konkurrenz und Erschwerung der Ausfuhr der Rohstoffe mit der Zollerhebung zu verbinden. So entstanden neben den Finanzzöllen (. d.) die sog. Schutzzölle (s. d.), und unter der Herrschaft des Merkantilsystems (s.d.) gelangten die letztern zu einer immer mehr steigenden Bedeutung. In möglichst konsequenter und rationeller Weise wurden dieselben in Frankreich durch Colbert in den Tarifen von 1664 und 1667 zur Anwendung gebracht, indem wenigstens ein großer Teil des Landes in ein einheitliches Zollgebiet ohne Binnenzölle (s. d.) verwandelt, die Grenzzölle (. d.)N bei der Einfuhr (s. d. und Einfuhrzoll) und Ausfuhr (s. d. und Ausfuhrzölle) von Rohprodukten und Fabrikaten nach den merkantilistischen Grundsätzen bemessen, und die Durchfuhr (s. d. und 6. Nitderfagen sowie der Niederlageverkehr (s. Nieder agen) thunlichst begünstigt wurden. Bald jedoch artete das Schutzzollsystem in Frankreich sowohl wie in den meisten andern Ländern, namentlich auch in England, in ein Prohibitivsystem (s. d.) aus. Auch Getreide und andere notwendige Lebensmittel wurden, obwohl sie nach der eigentlichen merkantilistischen Theorie im Interesse der Industrie frei bleiben sollten, mit Schutzzöllen belegt und in England 1815 sogar die Einfuhr von Weizen, sobald der Preis unter einer sehr hoch gegriffenen Grenze (80 Schilling der Quarter) stände, gänzlich verboten. Die Getreidezölle (s. d.) 4 jedoch auch den Anlaß zu der großen handelspolit. Reformbewegung (s. Anti-Corn-League) in England, die mit dem Siege des Freihandels (, d.) auch in der Praxis endigte, nachdem derselbe in der Theorie schon seit Adam Smith (s. d.) das lbergewicht erhalten und die sog. Manchesterlehre sein Programm in unbedingter Konsequenz formuliert hatte. Ein reines Finanzzollsystem ohne protektionistische Beimischungen besteht übrigens bisher nur in England, dessen Tarif nur wenige zollpflichtige Artikel, namentlich Tabak, Spirituosen, Thee, Wein „Korinthen, Rosinen, Kaffee, aufführt, die aber im rinanzjiahr 1884/85 nicht weniger als 20,7 Mill. Pfd. St. (414 Mill. Marh) eingebracht haben, und zwar die vier erst-Nanolean. allein 19,7 Mill. Frankreich ging unter Napoleon III. von seinem Prohibitivsystem durch die seit 1860 abgeschlossenen Handelsverträge zu einem gemäßigten Schutzzollsystem über. Unter der Republik trat jedoch eine rückläufige Bewegung ein. Der Ertrag der franz. Einfuhrzölle ist für 1886 auf 289 Mill. Frs. veranschlagt. Im Deutschen Reich (s. Zollverein) sind die Finanzzölle weniger entwickelt als in Frankreich und England, daher auch der Gesamtertrag der Zölle nach dem Budget von 1886/87 nur 245,7 Mill. Mark ausmacht. In Ssterreich und Ungarn, welche ein gemeinschaftliches Zollgebiet bilden, trat 1851 an die Stelle des Prohibitivsystems ein Hochschutzzollsystem, das in der Folge durch Handelsverträge gemildert wurde, bis 1882 wieder eine Vers chärfung eintrat. Die Einnahmen aus Einfuhrzöllen beliefen sich 1884 auf 44,7 Mill. Fl. in Gold, wozu noch 39000 Fl. an Ausfuhrzöllen kamen (die in den meisten Ländern, ebenso wie die Durchfuhrzölle, abgeschafft sind). Rußland ist in neuester Zeit immer rücksichtsloser mit Erhöhung seiner Schutzzölle vorgegangen, die teilweise schon fast prohibitive Sätze erreicht haben. Im ganzen waren die Zolleinnahmen für 1885 auf 107 Mill. Rubel veranschlagt. Italien bezieht aus den Zöllen bei einem mäßigen ertraa haben 178 Mill. Frs. Den höchsten Zollertrag haben die Vereinigten Staaten aufzuweisen, 1884 z. B. 195 Mill. Doll. Nach manchen vorhergegangenen Wandlungen ist dort seit dem Bürgerkriege ein Hochschutzzollsystem zur Herrschaft gelangt. (S. auch Zolltarif.) lwesen). ollabfertigung, soviel wie Revision (im Zollollausschlüsse werden solche Gebietsteile eines Staats oder einer Staatengemeinschaft genannt, welche außerhalb der Zollgrenze (J. d.) liegen und ihren Anteil an den allgemeinen Lasten mittels besonderer Steuern (Aversen, s. d. tragen. Dazu gehören einerseits die Freihäfen (s. d.), andererseits solche einzelne Gebietsteile, die wegen schwieriger Verbindungen mit dem Hauptlande, landzungenartiger Erstreckung u. dgl. schwer zu bewachen und deshalb zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeignet sind. Umgekehrt werden Zollan schlüsse solche Gebietsteile genannt, welche in die Zollgrenze eines politisch ihnen fremden Staates, beziehentlich einer derartigen Staatengemeinschaft einbezogen sind. (Vgl. Zollverein, Deutscher.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 935Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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