Landesgericht (oberstes) ist auf Grund des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich die Bezeichnung eines eventuellen höchsten Gerichtshofs eines Bundesstaates. Dieser Paragraph gestattet, daß, wenn in einem Bundesstaat mehrere Oberlandesgerichte errichtet werden, durch die Gesetzgebung desselben die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem obersten L. zugewiesen werden. Ausgenommen sind jedoch die zur Zuständigkeit des vormaligen Reichsoberhandelsgerichts gehörigen und die durch besondere Reichsgesetze dem Reichsgericht Datner senen Sachen. Von diesem Vorbehalt hat nur Bayern Gebrauch gemacht. Landeshoheit oder Landesherrlichkeit. Landesherr, im allgemeinen soviel als Fürst, Beherrscher eines Landes, war eine vorzugsweise in den einzelnen Territorien (Ländern) des alten Deutschen Reichs gewöhnlich gewordene Bezeichnung. Die Herzogtümer, Mark⸗ und Landgrafschaften, auch einfachen Fürstentümer und Reichsgrafschaften, früher bloße Reichsämter, die von den Königen verliehen wurden, hatten sich allmählich teils durch das Erblichwerden der Amter und Lehne, teils dadurch, daß die großen Vasallen eine bedeutende Anzahl von eigentlich dem König vorbehaltenen Rechten (Regalien) an sich brachten, in fast unabhängige, mit beinahe allen Attributen der Staatsgewalt ausgestattete Besitztümer regierender Familien verwandelt. Dieses Verhältnis, welches gleichermaßen, die Erblichkeit abgerechnet, in den geistlichen Ländern Platz griff, pflegt man, im Gegensatz zu der frühern bloß amtsmäßigen Stellung der Beteiligten, als L. und Landesherrlichkeit zu bezeichnen. Hauptsächlich seit dem 13. Jahrh. hat sich die L. ausgebildet und nach und nach die Einheit des Reichs zerbröckelt, bis dann der Westfälische Friede (Art. 8, §. 1) sie als das Recht der Reichsstände verfassungsmäßig anerkannte. Nach den Revolutionskriegen zu Anfang des 19. Jahrh. ist ein großer Teil dieser Landesherrschaften durch die Säkularisation der geistlichen Fürstentümer und die Mediatisierung vieler Dynastien untergegangen, während die übrigbleibenden die volle Souveränetät erlangten, sich dann aber 1866 und 1871 wieder zu dem Norddeutschen Bunde und dem neuen Deutschen Reiche vereinigten. Landesherr und L. wird jetzt gewöhnlich gleichbedeutend mit Souverän und Souveränetät gebraucht. Vgl. Berchtold, Die Entwickelung der L. in Deutschlando (Münch. 1863), und für das frühere Reichsstaatsrecht J. I. Moser, Von der Landeshoheit der deutschen Reichsständer (1773).