FeedKategörisch (grch.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Kategörisch (grch.), soviel wie geradezu oder schlechthin, als Gegensatz vom Hypothetischen. (S. Hypothese.) — Ein kategorisches Urteil ist ein solches, in welchem das Prädikat dem Subjekt bedingungslos und schlechthin beigelegt oder abgesprochen wird; also ein Urteil von der Form: A ist B, oder A ist nicht B. — Kategorischer Imperativ Den bei Kant das Sittengesetz, insofern es geradezu, d. h. unabhängig von jeder Rücksicht des persönlichen Interesses, sei es des Nutzens oder Vergnügens, gebietet oder verbietet. Ien en in oder nach Kategorien (s. d.) eilen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 182Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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