Tote Haud (manus mortua) ist die aus der alten Rechtssprache herübergenommene Benennung für verstorbene Besitzer oder für solche jurist. Personen, welche an dem beliebigen Gebaren mit ihrem Eigentum gehindert sind. So bezeichnet man als (Abgabe von der Toten Hande oder als Tote Hand schlechthin den Sterbefall (mortuarium, Baulebung), d. h. einen der Herrschaft nach Gesetz oder Herkommen gebührenden Teil des Nachlasses eines Unfreien oder Hörigen. Ausnahmsweise können auch freie Erbfolger rücksichtlich eines abhängigen Besitzes, z. B. eines Erbzinsguts, zu ähnlichen Abgaben (Sterbelehn) verpflichtet sein. Hauptsächlich aber nennt man Tote Hand (Frz. main morte) vermögenbesitzende öffentliche oder gesetzlich anerkannte Körperschaften und Stiftungen von unbegrenzter Dauer, sofern das Vermögen derselben der allgemeinen Verkehrsbewegung und namentlich auch der Erbteilung entzogen ist. Besonders wird der Ausdruck mit Bezug auf die Kirche, die Klöster und kirchlichen Stiftungen gebraucht. Die Kirche war seit Konstantin d. Gr. nicht nur als Vermögenssubjekt anerkannt, sondern es wurde auch ihr Vermögenserwerb schon durch das röm. Recht wesentlich begünstigt. Im Mittelalter wurden ihre Privilegien noch erweitert und namentlich forderte das kanonische Recht für ihre Güter Steuerfreiheit. Dieses letztere Verlangen rief jedoch schon seit dem 13. Jahrh. bei den Fürsten und Städten Widerspruch hervor, der besonders in zahlreichen Amortisationsgesetzen zum Ausdruck kam, durch welche der Erwerb von Grundbesitz seitens der Kirchen und Klöster beschränkt wurde. In der neuern Zeit traten auch die volkswirtschaftlichen und sozialen Übelstände, die mit einer großen Anhäufung von Grundbesitz in Tote Hand verbunden sind, immer miehr hervor und veranlaßten im Verein mit den finanziellen Notlagen der Staaten seit der Französischen Revolution mehrfach Einziehung und Verkauf der geistlichen und Stiftungsgüter, wobei die Benutzer und Berechtigten in der Regel entschädigt wurden. Die Gründung neuer Stiftungen und größere Schenkungen und Vermächtnisse an bestehende Körperschaften bedürfen meistens der staatlichen Genehmigung. Die Steuerverhältnisse der Güter Toter Hand sind sehr verschiedenartig geordnet. In Preußen z. B. sind gewisse Güter der Kirchen und der Stiftungen für milde und Unterrichtszwecke von der Grundsteuer und die Dienstwohnungen der Kirchen⸗ und Schuldiener, sowie die direkt für die Zwecke milder Stiftungen benutzten Gebäude von der Gebäudesteuer befreit. Zur Einkommensteuer werden juristische Personen und Korporationen aller Art, sowie auch Fideikommisse und Familienstiftungen als solche nicht herangezogen. In Frankreich wird von dem Grundbesitz der Toten Hand, wozu die Güter der Departements, Gemeinden, Spitäler, Seminare, Kirchen, religiösen Genossenschaften, Wohlthätigkeitsanstalten, anonymen Gesellschaften und überhaupt aller gesetzlich anerkannten öffentlichen Anstalten gerechnet werden, als Ersatz für die ausfallende Besitzwechselsteuer nach dem Gesetz vom 20. Febr. 1849 eine besondere jährliche Abgabe erhoben.