Kirchenstrafen sind Strafen, welche die Kirche ausgebildet hat und welche von den kirchlichen Organen wegen übertretung kirchlicher Rechtsvorschriften verhängt werden. Man teilt sie in medizinale, d. h. s 5 6 welchen der Besserungszweck der überwiegende ist (Erkommunikation, Interdikt, Amtssuspension der Geistlichen) und vindikative, d. h. solche, die eine objektive Genugthuung für das verletzte Gebot enthalten (Suspension der Kleriker auf bestimmte Zeit, Amtsentsetzung, Versagung des kirchlichen Begräbnisses). Die Kirchenstrafen treten entweder unmittelbar mit der Rechtsverletzung ein, auf welche sie gesetzt sind (Poenae latae sententiae), oder werden durch richterliches Erkenntnis ausgesprochen (Ppoenae ferendae sententiae). Auch in der evang. Kirche sind Nachbildungen der kath. Strafarten gebräuchlich geworden, aber wie diese Strafgerichtsbarkeit sich erst allmählich aus der Kirchenzucht entwickelt hat, so ist sie auch wieder seit dem 18. Jahrh. auf diese reduziert worden, und heute kann nur von einer Disciplinargerichtsbarkeit der evang. Kirche über ihre Diener und eine Kirchenzucht über sämtliche Glieder gesprochen werden.