FeedUnzucht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Unzucht (Sittlichkeits-oder Fleischliche Verbrechen und Vergehen) ist jede Verletzung der Geschlechtssittlichkeit und Züchtigkeit. Die Ahndung der einfachen U. konnte, da die sittliche Zucht meist der Familie, der Volksmeinung und der Sittenpolizei zufiel, nur von der Kirche unternommen werden. Die arlerten Ul. uls 510 wollte selbst alle Falle der qualiftzierten U. als bloße Immoralitäten betrachtet wissen. Der moderne Staat überläßt die Überwachung der einfachen U. der Sitten- und Gesundheitspolizei. Gewerbsmäßige U. des Weibes bildet bei Nichtbeachtung der für Unterstellung unter polizeiliche Aufsicht erlassenen polizeilichen Vorschriften und auch ohne Unterstellung unter solche, eine strafbare ½½1• (Reichsstrafgesetzbuch, §. 361, 6). Straflos ist die außereheliche Schwächung (Stuprum) einer einwilligenden, unverehelichten, nicht näher verwandten oder verschwägerten Frauensperson durch einen ledigen Mann. Das Kirchenrecht drohte hier Buße, welche der Protestantismus in den beiden an manchen der Reformation noch schärfte, auch an manchen Orten die Landesgesetzgebung geringere Polizei⸗, beziehungsweise Geldstrafen, wie sich solche noch in einzelnen Teilen der Schweiz aus alter Zeit erhalten haben. Unbekannt blieb dem gemeinen Recht der Konkubinat (s. d.). Erst wenn erschwerende Umstände wie Gewalt, Trug, Mißbrauch der Abhängigkeit und des Ansehens, Verletzung des Familienstandes, Geschlechtsunreife und Widernatürlichkeit waer Etre hält sich der Staat verpflichtet, mit strenger Strafe einzuschreiten. Am mildesten ist das Strafverfahren bei Chebruch (s. d.), strenger bei Bigamie oder Doppelehe (s. I Incest oder Blutschande (s. d.), Notzucht (s. d.),Kuppelei (s. d.), am strengsten bei unzüchtigen Handlungen, die an einer Frauensperson mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr, oder an einer in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindlichen oder geisteskranken Frauensperson oder Kindern unter 14 Jahren verübt werden, indem ma das Reichsstrafgesetzbuch in §. 176 Zuchthaustrafe bis zu 10 Jahren androht Geringere Strafe (nur Gefängnis) dagegen ist in §. 175 in Fällen angedroht, bei denen der Gesetzgeber die Verurteilung durch die öffentliche Meinung als eines Lasters und Resultats krankhafter Triebe nicht für ausreichend erachtet; hierher gehört die widernatürliche U., welche zwischen Personen männlichen Geschlechts (Päderastie, s. d. oder von Menschen mit Tieren begangen wird (Sodomie oder Sodomiterei.) Ferner wird bestraft, wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich Argernis gibt (Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 500 Mark, . 183). Hier kann auch auf Verlust der bürgerichen Ehrenrechte erkannt werden. Endlich wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft, wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet oder an dem Publikum zugänglichen Orten ausstellt oder anschlägt (S. 184).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 57Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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