Konfrontation (mittellat.), d. i. Gegenüberstellung, heißt der gerichtliche Akt, bei welchem mehrere Personen, deren Aussagen miteinander im Widerspruch stehen, zum Zweck der Aufklärung und Beseitigung dieses Widerspruchs zugleich vorgelassen und angehalten werden, einander ihre abweichenden Angaben ins Gesicht zu sagen. Die Deutsche Strafprozeßordnung, §. 58, erklärt im Vorverfahren die Gegenüberstellung mit andern Zeugen oder mit dem Geschädigten nur dann als statthaft, wenn sie ohne Nachteil für die Sache nicht bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt werden kann, was namentlich von Rekognition zur Feststellung der Identität des Angeschuldigten gelten dürfte.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 459Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei