Kompensation beoun d. i. Ausgleichung), die wechselseitige Aufhebung der Wirkungen zweier gegenüberstehenden Ursachen oder ursächlichen Thatsachen. Im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet man mit Kompensation (Aufrechnung, Wettschlagung) im weitern Sinne die Aufhebung der Wirkungen einer gewissen Thatsache durch eine ihr gegenübertretende korrespondierende (gegenseitige Arglist, Verschuldung, Beleidigung). Im engern Sinne bezeichnet man damit die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung, daneben auch die Thätigkeit der Aufrechnung selbst. Die K. setzt voraus, daß der Gläubiger seinem Schuldner oder einer solchen Person, in deren Rechte der letztere eingetreten, ebenfalls schuldet, ingleichen daß beide Forderungen festgestellt, nicht verjährt und fällig sind. Verschiedenheit der Summen hindert die K. nicht, da die höhere Forderung sich um den Betrag der entgegenstehenden Forderung mindert. Die Wirkungen jener Aufhebung bestehen darin, daß beide Forderungen mit einer Einrede behaftet werden, durch welche man sich gegen die Forderung des andern bis zum Belaufe der eigenen schützt. Von dem Moment der Entstehung kompensabler Gegenforderungen hört der Zinsenlauf auf und wird die Möglichkeit des Verzugs (mora) ausgeschlossen. Schuldner eines Gemeinschuldners können gegenuber der Konkursmasse nur dann kompensieren, wenn für sie die Voraussetzungen von §§8. 46—49 der Reichskonkursordnung vorliegen. Auch im gewöhnlichen Civilprozeß ist die Geltendmachung der Kompensationseinrede beschränkt. Dieselbe kann zur getrennten Verhandlung verwiesen werden Civilprozeßordnung, §§. 136, 274) und ist in der erufungsinstanz nur statthaft, wenn sie ohne Verschulden der Partei in erster Instanz nicht erhoben werden konnte. Die Acceptanten von Wechseln und kaufmännischen Anweisungen sind regelmäßig nicht befugt, den Inhabern dasjenige anzurechnen, was sie von einem Vorbesitzer des Papiers zu fordern haben. Gegen einzelne Forderungen, z. B. Hinterlegungs⸗ und Alimentenansprüche, ist K. unzulässig. Im Strafprozeß kann von einer K. eigentlich nicht die Rede sein. Wenn der Angeklagte den mißt, sind unter C aufzusuchen. Ankläger des nämlichen Verbrechens überführt, so ist ein zweifacher Eingriff in die allgemeine Rechtsordnung und ein doppeltes Recht des Staats auf Strafe erwiesen. Es kann sich dann z. B. um K. der Injurienstrafen handeln (§. 199 des Reichsstrafgesetzbuchs). Auch in staatsrechtlicher und politischer Hinsicht spricht man von Kompensation und bezeichnet damit einen Ausgleich, Aufhebung von Forderung durch Gegenforderung u. dgl. — Eine Art von K. in kaufmännischem Sinne ist die Skontrierung (s. d.).