FeedVerlagsrecht
Recht & StaatBrockhaus 1882

Verlagsrecht und Verlagsvertrag. Das Verlagsrecht ist die ausschließliche und selbständige Kunst zum . ein Erzeugnis der Wissenschaft oder Kunst zum Verkauf an andere zu vervielfältigen und die Exemplare in den Handelsverkehr zu brinen. Dieses Recht kann vom Urheber an den Vereger entweder unbeschränkt für die Dauer des Rechts, welches ersterer selbst besitzt (s. Urheberrecht), oder mit der Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Exemplaren, oder auch Euf eine bestimmte Zeit übertragen werden. Der Verlagsvertrag gehört den neuern Zeiten an und läßt sich nicht nach Analogien des röm. Rechts beurteilen. Nur wenige Gesetzgebungen, so das Preußische Landrecht, das Österreichische Bürgerliche Gesetzbuch, das Badensche Landrecht, das Sächsische Buürgerliche Gesetzbuch, das Züricher privatrechtliche Gesetzbuch, Lande den Verlagsvertrag als solchen gesondert beandelt; die Mehrzahl hat nur einzelne hierher gehörige Bestimmungen bei andern Rechtsmaterien, insbesondere bei Behandlung der Nachdrucksgesetzgebung getroffen; Aufgabe der Reichsgesetzgebung wird es sein, die nationale Rechtsbildung auch auf dieses Gebiet zu erstrecken. Der Verlagsvertrag erfordert zu seiner Gültigkeit keine besondere Form des Abschlusses (das Preußische Landrecht verlangtjedoch Niederschrift). Durch diesen Vertrag erwirbt der Autor (s. d.) das Recht, den Druck und die buchhändlerische Verbreitung des Werks zu verlangen, der Verleger hingegen das Recht auf ausschließliche Vervielfältigung und auf den Vertrieb der erzeugten Exemplare. In letzterer Hinsicht ist jedoch nach der gangbaren Meinung eine Grenze in der Weise zu ziehen, daß der Verleger in Ermangelung anderer Verabredung nur eine Auflage (s. d.), wiewohl diese in beliebiger Stärke, veranstalten (nach bayr. und sächs. Recht mutmaßlich zu nur 1000 Exemplaren), auch den Autor nicht zu neuen Auflagen nötigen kann. Das Preußische Landrecht unterscheidet zwischen neuen Ausgaben (s. d.) und Auflagen und versteht unter letztern unveränderte Abdrücke im nämlichen Format, die es dem Verleger gegen Erlegung des halben Honorars oder ohne weiteres verstattet, je nachdem die Zahl der Exemplare für die erste Auflage bestimmt war oder nicht. Neue Ausgaben, d. h. Abdrücke mit Veränderung des Formats oder des Inhalts, erlaubt es dem Verleger nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers, nach dessen Tode zwar auch ohne solche, wiewohl nach Umständen gegen Abführung eines Honorars an die Erben. Auch das österr. Recht trennt, gleich dem badischen, neue Ausgaben und Auflagen, indem es den Verleger verpflichtet, sich zu beiden durch abermaligen Vertrag ermächtigen zu lassen. Wenn der Verfasser selbst eine neue Ausabe vor dem völligen Absatz der bisherigen Aufage veranstaltet, so muß er den Verleger angemessen (nach preuß. Recht mit dem Buchhändlerpreis für die noch vorrätigen Exemplare) entschädigen. Nebenstipulationen des Verlagsvertrags sind die Bedingung eines Honorars (dessen Vorbehalt nach sächs. Rechte auch aus den Umständen gefolgert und dann nach billigem Ermessen bestimmt werden kann) und Ranserideen über die Zeit der Ablieferung des Manuskripts sowie der Honorarzahlung. Den Rücktritt vom Verlagsvertrage gestattet das preuß. Recht dem Verleger, wenn der Autor nicht zur festgesetzten Zeit liefert oder Veränderungen im Umfange und der Einrichtung des Werks vor dem Drucke macht (nach begonnenem Drucke tritt hier Verpflichtung zum Schadenersatz ein), das sächs. Recht auch noch, wenn die Erfüllung des Vertrags durch einen, nicht auf seiten des Verlegers sich er-Folendt Zufall, z. B. Tod des Autors vor der ollendung des Werks, Widerspruch des Inhalts mit den nachträglich eingetretenen Ereignissen, unmöglich wird. Ein der Veröffentlichung hinderlicher Zufall in der Person des Verlegers entbindet diesen ebenso wenig, als wenn das Manuskript nach der Ablieferung zu Grunde geht, von der Pflicht der Honorierung. Bei zufälligem Untergang einer Auflage kann der Verleger dieselbe auf eigene Kosten bis zum Betrag der verlorenen Exemplare ergänzen. Dem Autor steht nach preuß. Rechte der Rücktritt egen Ersatz des dadurch herbeigeführten Schadens frei. Die Frage, ob der Verleger das ihm vertragsmäßig zustehende Verlagsrecht ohne Zustimmung des Verfassers an Dritte überlassen darf, wird von verschiedenen jurist. Autoritäten verschieden beantwortet. Von den preuß. Gerichten ist die Frage bejaht, während Wächter mit Recht geltend macht, daß der Verlagsvertrag meist mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Verlegers abgeschlossen werde und der Verleger die dem Autor gebotenen Garantien diesem nicht einseitig entziehen dürfe. . dem Auftrage der Ausarbeitung einer vom Verleger gefaßten Idee an einen oder mehrere Schriftsteller liegt nach der Ansicht des österr., preuß. und anderer Rechte kein Verlagsvertrag. Mit dem Aufhören der durch den Verlagsvertrag vom Verleger erworbenen Rechte tritt das freie Verfügungsrecht des Autors wieder ein. Durch die in neuerer Zeit zwischen den hauptsächlichsten Kulturstaaten abgeschlossenen litterarischen Verträge ist auch ein internationaler Schutz des Verlagsrechts wirksam geworden, und zwar sowohl gegen Nachdruck als auch, zur Wahrung des Übersetzungsrechts, gegen Veranstaltung nicht autorisierter übertragung in fremde Sprachen. Dieser Schutz im Auslande ist nach den verschiedenen Verträgen an mehrfache Voraussetzungen geknüpft und auf eine gewisse Zeit beschränkt. Einen großen Fortschritt in dieser Hinsicht bedeutet der Abschluß der Berner internationalen Übereinkunft Schutze des Urheberrechts, nach welcher den Angehörigen der Vereinsstaaten der gleiche Rechtsschutz wie den Einheimischen gewährt und das Übersetzungsrecht dem Verfasser 10 Jahre lang geschützt wird. (S. Nachdruck und Urheberrecht.) Vgl. O. Wächter, «Das Verlagsrechto (Stuttg. 1857); Klostermann, «Das geistige Eigentum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen, nach preuß. und internationalem Rechte dargestellto (Bd. 1: «Allgemeiner Teil. Verlagsrecht und Nachdrucks, Berl. 1867; neue Ausg. mit Nachtrag, 1871); derselbe,«Das Urheberrecht an Schrift- und Kunstwerkeno (Berl. 1876); «Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verlagsvertrag in den einzelnen deutschen Staaten. Im Auftrage des Buchhändler-Börsenvereins herausg. von Petsch » (Lpz. 1870).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 16, S. 212Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 7

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6