Konkursverwalter ist der bei einem Konkurs vom Gericht ernannte Bevollmächtigte, welcher das Verwaltungs⸗ und Verfügungsrecht ausübt, da infolge der Konkurseröffnung der Gemeinschuldner die Befugnis verliert, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Der K. hat die Konkursmasse zu verwalten, zu versilbern, zur Verteilung unter die Konkursgläubiger zu bringen. Er übt auch das Anfechtungsrecht aus. (S. Anfechtung.) Er hat die angemeldeten Konkursforderungen zu prüfen; sein Widerspruch hindert ihre Befriedigung im Konkurs, sofern er nicht im Wege Rechtens beseitigt wird. Er ist nach der deutschen Reichskonkursordnung unabhängig vom Konkursgericht; zwar steht er unter dessen Aufsicht, aber das Gericht hat nur die Pflichtmäßigkeit, nicht die Zweckmäßigkeit seiner Handlungen zu prüfen. Im Prinzip ist er auch unabhängig von den Konkursgläubigern, jedoch in gewissen Fällen an die Beschlüsse oder Zustimmung der Gläubigerversammlung oder des Gläubigerausschusses gebunden. Er wird bestellt vom Gericht, die Gläubiger haben aber ein Vorschlagsrecht. (Konkursordnung §. 70 fg.)