FeedKonkurseröffnung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Konkurseröffnung erfolgt nach der deutschen Reichskonkursordnung durch Beschluß des Konkursgerichts, nur auf Antrag entweder des Gemeinschuldners selbst oder eines Konkursgläubigers. Sie setzt voraus nicht notwendig Überschuldung, sondern Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, d. h. seine Unfähigkeit, seine fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu erfüllen. Daß der Gemeinschuldner Kaufmann sei, ist nicht, wie nach franz. Recht, Erfordernis. Das Vorhandensein jener Voraussetzung hat das Konkursgericht von Amts wegen zu prüfen. Der Antrag kann aber auch dann abgewiesen werden, wenn nach dem Ermessen des Gerichts eine den Kosten entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden ist. Der Eröffnungsbeschluß hat die Stunde der Eröffnung anzugeben; wenn dies versäumt worden, gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an welchem der Beschluß erlassen ist. Mit der K. wird die Konkursmasse ausschließlich für die gemeinschaftliche Befriedigung der Konkursgläubiger verhaftet. (Konkursordnung §§. 64—208.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 478Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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