Konkursmasse ist das dem Konkurs unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners. Der Konkurs umfaßt das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners, insoweit als es der Zwangsvollstreckung unterworfen ist; er umfaßt aber, nach der Reichskonkursordnung, nur dasjenige Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm bereits gehörte zur Zeit der Konkurseröffnung; ein späterer Erwerb fällt nicht in die Konkursmasse, sondern verbleibt dem Gemeinschuldner zu freier Verfügung.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 478Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei