Konkursgericht ist das am Konkursverfahren beteiligte Gericht; es entscheidet über die Eröffnung des Konkurses und ist bei der Fortentwickelung desselben in mannigfacher Weise beteiligt, so durch Ansetzung und Leitung der nötigen Termine, durch Entscheidungen, Sicherungs⸗ und Vollstreckungsmaßregeln u. s. w. Zuständig, und zwar ausschließlich, ist für das Konkursverfahren das Amtsgericht, bei welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt dasjenige, bei welchem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus. (Konkursordnung für das Deutsche Reich §. 64 fg.)
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 478Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei