Staatsverfassung, s. Verfassung. Staatsverwaltung. Wie man unter Staatsverfassung die Summe derjenigen Zustände und Einrichtungen versteht, durch welche der Staat als ein einheitliches Gesamtindividuum zu dauerhafter Gestaltung kommt, so begreift man unter S. die Zustände und Einrichtungen, in welchen sich das gesamte eigentümliche Leben des Staats im einzelnen wechselnd bethätigt. In weiterm Sinne ist Verwaltung identisch mit der gesamten staatlichen Thätigkeit, die des Gesetzgebers inbegriffen; im engern Sinne hat man die Verwaltung der Gesetzgebung gegenübergestellt; im engsten Sinne verteht man darunter die Administration im Gegensatze pur Rechtspflege. (S. Verwaltungsachen. Finanzwissenschaft. nennt man den Inbegriff derjenigen Wissenschaften, welche den Staat als Ausgangs- und Zielpunkt nehmen. Auf den deutschen Universitäten wurden die S. längere Zeit sehr vernachlässigt und erst in der neuern Zeit ist ein Umschwung zu ihren Gunsten eingetreten; nur auf einigen wenigen Universitäten am Dayern und Württemberg) bilden sie eine eigene Fakultät, an den meisten sind sie mit der philos. in traßburg mit der jurist. Fakultät vereinigt. Als vorbereitende S. gelten die Statistik (d.), die Gesellschaftslehre (. Gesellschaft und Soziologie) und die Volkswirtschaftslehre (s. Nationalökonomie). Als eigentliche S. sind Staatsrecht I. d.) und Politik zu unterscheiden, welche den