Krepostnyje ljndi (russ.), wörtlich: die gefesteten Leute, d. h. die an die Scholle gebundenen Bauern; da sich aus der Schollenpflichtigkeit die Leibeigenschaft entwickelte, die Leibeigenen; Krepostnoje prawo, die Leibeigenschaft, eigentlich das Recht des Gutsherrn über die Leibeigenen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 598Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei