Landesdirektor (Landeshauptmann) heißt im preuß. Staate der Chef einer Behörde, welche die laufenden Geschäfte der kommunalen Provinzialverwaltung wahrnimmt. Nach der Provinzialordnung (s. d.) vom 29. Juni 1875 ist in jeder der Provinzen Ost⸗ und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom Provinziallandtage ein L. auf mindestens 6 bis höchstens 12 Jahre zu wählen. In Hannover besteht das Landesdirektorium aus dem L., zwei Schatzräten, einem Ober-Wegebautechniker und einem Provinzialforstmeister; dasselbe verwaltet das provinzialständische Vermögen. Für den Regierungsbezirk Kassel besteht für denselben Zweck eine Landesdirektion, welche aus dem L., fünf Landesräten und zwei technischen Referenten (für Forst- und Medizinalsachen) zusammengesetzt ist. Im Fürstentum Waldeck leitet seit dem mit Preußen 18. Juli 1867 geschlossenen Accessionsvertrage ein L. die gesamte innere Verwaltung.