Thäterschaft ist im Strafrecht die hauptsächliche, selbständige Form der Begehung eines Verbrechens gegenüber der an die Hauptthat sich anlehnenden Form der Teilnahme (s. Concursus ad delictum) und der nach der That etwa eingreifenden Begünstigung (s. d.). Man spricht von der Thäterschaft bei demjenigen, durch dessen Wirksamkeit der gesetzliche Thatbestand des Verbrechens voll und ganz verwirklicht wird. Dies kann geschehen durch eigene körperliche Thätigkeit oder Unterlassung, aber auch durch Benutzung von Naturkräften, durch die eines Werkzeugs oder Tieres, durch Verwendung eines zurechnungsunfähigen oder zu bestimmtem Verhalten genötigten oder über den Charakter der Handlung getäuschten Menschen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 15, S. 599Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei