Landrauch, soviel wie Höhenrauch. Laudrecht ist ein schon im Mittelalter üblicher Ausdruck, der alle Rechtsnormen begreift, welche einesteils nicht Stadtrecht oder Hofrecht enthalten, andernteils nicht Lehnrecht. Das klarste Bild des L. gibt das Sächsische L. (Sachsenspiegel genannt). Dasselbe enthält nur Rechtsnormen, die auf dem platten Lande in übung waren. Seit dem 13. Jahrh. entstanden L. in den Territorialgesetzgebungen, „ B. das Ssterreichische L. vom Ende des 13. Jahrh., das Bayrische L. von 1346, die 24 friesischen L., das Kulmer L. von 1394, das Rheingauische L. aus dem 14. und 15. Jahrh., das Ditmarscher Landrecht u. s. w. Am bekanntesten ist das preuß. Allgemeine Landrecht, das in einem weitern als dem mittelalterlichen Sinne alles Privat- und Staatsrecht umfaßt, wie es in dem Gebiete des preuß. Staats gilt. Demselben wurde auf Friedrichs II. Veranlassung zuerst durch Cocceji (s. d.) vorgearbeitet in dessen „Codex Fridericianuso und in dem von diesem begonnenen Corpus juris Fridericianumv. Nach Coccejis Tode (1755) blieb zwar der Entwurf einer neuen Gesetzgebung einige Zeit liegen, allein Friedrich II. verlor diesen Gegenstand nicht aus den Augen. Als infolge des Vorfalls mit dem Müller Arnold (s. d.) der Großkanzler von Fürst entlassen und an dessen Stelle der Minister von Carmer ernannt worden war, nahm man die Abfassung des neuen Gesetzbuchs wieder mit rastloser Thätigkeit vor. Die Seele des Unternehmens war der Kammergerichtsrat Suarez. Der Entwurf wurde 1784—88 in sechs Abteilungen gedruckt, das Gutachten des sachverständigen Publikums darüber eingeholt und so das Ganze unter dem Titel «Allgemeines preuß. Gesetzbucho im Juni 1791 beendigt und 1. Juni 1794 erfolgte die Bekanntmachung mit Gesetzeskraft unter dem Namen Allgemeines L.v Ungeachtet der großen Vorsicht, mit welcher man bei Abfassung des Allgemeinen L. zu Werke ging, hat man auch manches daran getadelt, besonders daß es zu viel ins Einzelne gehende Bestimmungen und zu wenig allgemeine durchgreifende Grundsätze aufstelle. Die Nachteile, welche aus dieser Richtung des Gesetzbuchs entspringen, werden jedoch vielfach von den großen Vorteilen aufgewogen, welche das Volk durch das Gesetzbuch erlangte. Die ersten Kommentatoren des Allgemeinen L. haben sich meist nur begnügt, die Veränderungen, Berichtigungen und Zusätze nachzutragen, welche dasselbe seit 1794 durch königl. Verordnungen und Ministerialentscheidungen erhalten hat. Eine wissenschaftliche e Behandlung fand das L. in den höchst verdienst⸗(e vollen Arbeiten von Bornemann (s. d.), Koch (s. d.),. von Förster (Iheorie und Praxis des heutigen ge-t meinen preuß. Privatrechtso, 4. Aufl., bearbeitet von Cccius, 4 Bde., Berl. 1880 — 84) und Dernburg (Lehrbuch des preuß. Privatrechtsv, 3 Bde., 4. Aufl., Halle 1884 fg.). Vgl. «Suarez, Bornemann und Koch, die drei Männer des preuß. Rechtso (Berl. 1875).