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Recht & StaatBrockhaus 1882

Landschaften (Landwirtschaftliche Kreditvereine oder Kreditsysteme) sind Verbände von Gutsbesitzern, welche den Mitgliedern, unter solidarischer Haftbarkeit aller, zu billigen Bedingungen Gelddarlehne verschaffen. Der erste Plan eines solchen Instituts wurde 1767 von einem berliner Kaufmann Namens Büring entworfen und nach diesem 1770 zuerst die Schlesische L. gegründet, die bald allgemeines Vertrauen fand, nachdem Friedrich d. Gr. ein Darlehn von 200 000 Thlrn. zu 2 Proz. gewährt hatte. Es folgte dann die Gründung mehrerer ähnlicher, mit gesetzlichen Privilegien ausgestatteten Anstalten in andern Provinzen, so 1777 in der Kur⸗ und Neumark, 1780 in Pommern, 1787 in Westpreußen, 1788 in Ostpreußen und 1821 in Posen. Auch in andern deutschen Ländern wurden solche Institute errichtet, wie z. B. der Ritterschaftliche Kreditverein für Mecklenburg, der Erbländische ritterschaftliche Kreditverein für Sachsen, der Württembergische Kreditverein. Auch in Rußland und Polen wurden dieselben nachgebildet. Die innere Einrichtung der L. hat manche zeitgemäße Veränderungen und Verbesserungen erfahren, namentlich ist auch der Kreis der aufnahmefähigen Güter, der ursprünglich nur die adeligen Güter umfaßte, bei den neuern Vereinen erweitert und der streng korporative aristokratische Charakter mehr zurückgedrängt worden. Die den Vereinsmitgliedern gehörenden Güter werden taxiert und jedem Teilnehmer ist dann gestattet, bis zu einer gewissen Grenze (die Hälfte bis zwei Drittel der Taxe) Pfandbriefe aufzunehmen, die auf den Inhaber lauten und an der Börse leicht veräußerlich sind. Die Pfandbriefe (wenigstens die der ältern Art) sind speziell hypothekarisch durch das betreffende Gut und zugleich durch die Gesamtheit der Güter des Verbandes sichergestellt. Der letztere übernimmt auch seinerseits die Zahlung der Zinsen an festen Terminen und zieht außer dem Betrage derselben von den Schuldnern gewisse Verwaltungsgebühren und in der neuern Zeit meistens auch eine Amortisationsquote für die planmäßige Tilgung der Pfandbriefe ein. Ihre Wirksamkeit ist im ganzen ohne Zweifel eine sehr nützliche gewesen, wenn auch einzelne Gutsbesitzer die Leichtigkeit des Kreditnehmens mißbraucht haben, um sich zu unproduktiven Zwecken in Schulden zu stürzen. Der Geschäftsgang der auf Aktien gegründeten Hypothekenbanken ist wohl ein weniger schwerfälliger als der der L., aber ihre Vermittelung ist für den Geldbedürftigen schwerlich billiger, da das als Garantiefonds für die Pfandbriefinhaber dienende Aktienkapital oft hohe Dividenden erhält. (S. Pfandbriefe.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 787Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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