FeedLandsmannschaften
Recht & StaatBrockhaus 1882

Landsmannschaften nannte man früher gewisse Studentenverbindungen, an deren Stelle gegenwärtig die Korps getreten sind. Schon in den frühesten Zeiten thaten sich die Graduierten und Studierenden auf den deutschen Universitäten nach landsmannschaftlichen Beziehungen, in sog. Nationen zusammen. Diese Art von Verbindungen hat unter wechselnden Formen und Benennungen fortgedauert bis auf die heutige Zeit, wiewohl der eigentlich landsmannschaftliche Charakter vollständig verloren gegangen ist. Hauptzweck derselben war und ist Gemeinsamkeit des geselligen Lebens ihrer Mitglieder während der Universitätszeit, in strenger Beobachtung gewisser herkömmlicher Regeln, des sog. Komment (besonders in Betreff des Ehrenpunktes, des Duells), und unter selbstgewählten Obern, welche vorzüglich mit Handhabung dieses Komments betraut sind (die Chargierten, Senior, Subsenior u. s. w.). Die Mitglieder der L. teilen sich in ordentliche (Korpsburschen) und außerordentliche (Renoncen). Letztere haben bei Regelung der Korpsangelegenheiten und bei den Wahlen kein Stimmrecht. Die verschiedenen L. einer Universität stehen in einem regelmäßigen Verkehr miteinander durch den Seniorenkonventz; außerdem besteht eine Art von Kartell zwischen einzelnen L. verschiedener Universitäten und ein Verband aller deutschen Korps, welcher seinen Ausdruck findet in den jährlichen Delegiertenversammlungen derselben zu Pfingsten auf der bei dem thüring. Badeort Kösen gelegenen Rudelsburg (der sog. Kösener Kongreß oder Kösener 8. C. [Seniorum Conventus). Landstände. Der Ursprung derselben führt in die Zeit des Fränkischen Reichs zurück, ist aber weder in den alten demokratischen Volks⸗ oder Gemeindeversammlungen noch in dem, vorzugsweise zur Heeresmusterung dienenden März⸗ oder Maiselde zu suchen. So wie der Frankenkönig mit den Magnaten, Grafen, Bischöfen und Prälaten regelmäßig Reichstage abhielt, so versammelten auch die Könige und Stammesherzöge der andern german. Völker (Goten, Longobarden, Burgunder, Alamannen, Bayern u. s. w.) die weltlichen und geistlichen Großen zu Reichstagen. Diese Einrichtung dauerte auch fort, nachdem diese Reiche die fränk. Oberhoheit anerkannt hatten, sofern die nationalen Herzöge fortbestanden, und es ergab sich hieraus von selbst der Gegensatz zwischen den Provinziallandtagen der Herzöge und dem allgemeinen Reichstage des Königs. Aber auch nach der Unterdrückung der Stammesherzöge und in denjenigen Gebieten, in denen es an solchen 7 fehlte, wurden Versammlungen der Grafen, Bischöfe und andern weltlichen und geistlichen Großen eines Bezirks unter Vorsitz eines königl. Beamten gehalten. Zunächst war dies das Recht und die Pflicht der in den Grenzgebieten eingesetzten und mit weitreichender Amtsgewalt ausgestatteten Markgrafen; sodann aber hatten die königl. Sendboten (missi dominici) auf ihren jährlichen Inspektionsreisen die Verpflichtung, solche Versammlungen in ihren Amtsbezirken abzuhalten und auf ihnen die Landesangelegenheiten zu erörtern. Als nach dem Verfall des karoling. Königtums die Rentar der missi unterging und in den einzelnen Stammgebieten die herzogl. Gewalt wieder auflebte, welche nun durch das Lehnsband mit dem Königtum verknüpft war, ging das Recht und die Pflicht zur Abhaltung von Landtagen behufs Aufrechthaltung der Rechtsordnung und des Landfriedens auf die Herzöge über, und bei der seit dem 11. Jahrh. sich vollziehenden Zerstückelung der alten Nationalherzogtümer auf die einzelnen Fürsten hinsichtlich der von ihnen beherrschten Territorien. Auf dieser Entwickelung beruht die Entstehung der Landtage. Durch die Ausbildung des Feudalwesens wurde der Charakter und die Bedeutung der L. umgebildet. Die Fürsten hatten ihre obrigkeitliche Gewalt als ein Privatrecht und hatten einerseits die Einkünfte aus ihren Besitzungen und Gerechtsamen zur freien Verfügung, andererseits alle mit den Regierungsaufgaben verbundenen Ausgaben aus eigener Tasche zu bestreiten. Die Unterthanen hatten nur die auf der Lehns⸗, Schutz⸗ oder Grundherrlichkeit beruhenden, bestimmten Abgaben und Dienste zu leisten; eine durch öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte beherrschte Steuerpflicht gab es nicht. Wenn daher der Fürst für außerordentliche Bedürfnisse oder wegen eines Notstandes Zuschüsse brauchte, so mußte er sich an die Magnaten, Korporationen und Kommunen mit der Bitte (Bede, petitio) um Geldbewilligung wenden. Zu diesem Zwecke fanden gemeinsame Beratungen derselben statt, und um die Bewilligung von ihnen zu erlangen, war es nicht nur erforderlich, ihnen die Finanzlage und die Gründe der Forderung klar zu legen, sondern gewöhnlich mußte die Geldbewilligung durch Erteilung von Privilegien und Zugeständnissen aller Art erkauft werden. Sodann hatten Grundbesitzer, geistliche Stifter und K öommunen ein sehr ausgedehntes Recht der Selbstverwaltung und der Autonomie, und aus diesem Grunde konnten neue Rechtsnormen und allgemeine Einrichtungen nur mit ihrem Beirat und ihrer Zustimmung eingeführt werden. Auf diesen beiden Rechten der Geldbewilligung und des Konsenses zu Gesetzen bedab im Mittelalter die Macht der L. Dadurch, daß sich die letztern korporativ zusammenschlossen und sich eine oft sehr verwickelte Organisation gaben, schützten sie sich im Besitz dieser Machtstellung gegenüber dem Fürsten. Seit dem 16. Jahrh. aber, infolge des Verfalls des Lehnswesens, durch das Aufkommen des modernen Staatsbegriffs und das Eindringen des röm. Rechts, durch die Ausbildung einer Verwaltung durch Beamte, der stehenden Heere, der indirekten Steuern (Accise) u. s. w. verfiel in den meisten deutschen Staaten die Institution der L. und trat vor der Landeshoheit des Fürsten ganz in den Hintergrund. Nur ausnahmsweise erhielten sich die L. im teilweisen Besitz der Macht; so in Württemberg, Sachsen und Mecklenburg. Soweit überreste derselben noch vorhanden waren, schwanden auch sie mit der Einführung der konstitutionellen Verfassungsreform. Vgl. Unger, (Geschichte der deutschen L.v( Bde., Hannov. 1844).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 10, S. 790Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 3

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6