Läsion (lat., Verletzung) kommt juristisch in Betracht als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung Minderjähriger in den vorigen Stand wegen der dieselben benachteiligenden Rechtsfolgen. Sodann namentlich als sog. Iaes id enormis, d. h. als eine Verletzung des Verkäufers eines Grundstücks, wenn dieser in Unkenntnis des wahren Wertes um weniger als die Hälfte des letztern verkauft hat. Es ist eine Vorschrift des röm. Kaiserrechts, daß in solchem Falle der Verkäufer den Verkauf wieder rückgängig machen kann, wenn nicht der Käufer zur Nachzahlung bereit ist. Die Praxis erklärt sich meistens für eine Ausdehnung dieser Vorschrift über den Kauf hinaus auf alle Austauschgeschäfte und auf Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen, aber die Landesrechte, z. B. das preußische, schränken dieselbe häufig ein, unter anderm durch Festsetzung einer kürzern Verjährungsfrist für das Rücktrittsrecht, und bei gewagten Geschäften, gerichtlichem Verkauf, Expropriation, Vergleichen u. dgl. kann sie schon ihrem Sinne nach nicht zur Anwendung kommen. Im Gebiet des deutschen Handelsrechts cessiert die Vorschrift gänzlich.