Geraubte Sachen (richtiger gestohlene und geraubte Sachen) nehmen, meist in Gemeinschaft mit verlorenen Sachen, im mittelalterlichen und modernen Sachenrechte, insbesondere auch im Handelsrechte eine eigentümliche Sonderstellung ein. Während nämlich der Eigentümer einer in die Hände eines Dritten gelangten beweglichen Sache nach deutschem Rechte abweichend vom römischen Rechte regelmäßig nicht die Herausgabe derselben verlangen kann, soll ihm diese Vindikation dennoch zustehen, wenn die Sache wider seinen Willen aus seinem Besitze gekommen, insbesondere wenn sie ihm geraubt, gestohlen oder von ihm verloren war, ache deshalb, weil erfahrungsgemäß eine derartige Sache auf verbotenem Wege (durch die Hände der Hehler und Aufkäufer) weitergeht und der dritte Besitzer sie meist in nicht loyaler Weise erworben haben wird. In neuern Partikularrechten und ebenso für den Handelsverkehr (Handelsgesetzbuch, Art. 306) ist uberhaupt nur gegen den redlichen Erwerber die Vindikation ausgeschlossen und auch nur dann, wenn die Sachen weder geraubt oder gestohlen, noch verloren waren; doch hat man für Inhaberpapiere das letztere Erforderniß mit Recht fallen gelassen (Handelsgesetzbuch, Art. 307), weil diese Papiere meist ähnlich wie Geld von Hand zu Hand gehen und ein illoyaler Erwerb daher bei ihnen in keiner Weise vermutet werden kann.