Administration (lat.), dem Wortlaute nach leichbedeutend mit Verwaltung überhaupt, wird äufig im ausschließlichen Sinne von Staatsverwaltung (s. d.) gebraucht. In einem andern technischen Sinne versteht man unter A. die Bewirtschaftung eines Vermögensobjekts (5 B. eines Landguts, Bergwerks) auf Rechnung des Vermögenssubjekts durch einen bezahlten Verwalter. In vielen Fällen wird die Verpachtung der A. vorzuziehen sein. Von raktischer Wichtigkeit ist die Entscheidung dieser Frage besonders bei den Staatsdomänen, bei denen auch noch eigentümliche Formen der A. vorkommen (s. Domänen). Die staatliche A. zur finaniellen Ausnutzung eines nicht landwirtschaftlichen etriebs, namentlich eines Monopols, wird auch Regie genannt. sachen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 154Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei