FeedAffektionsinteresse
Recht & StaatBrockhaus 1882

Affektionsinteresse bedeutet im jurist. Sinne die Differenz zwischen dem Marktwert einer Sache oder Leistung und dem Werte, welchen der an derselben Berechtigte ihr aus persönlicher Vorliebe, z. B. wegen daran sich knüpfender Erinnerungen, beilegt. Letztern Wert nennt man Affektionswert. Das A. kommt beim Schadenersatz in der Regel nicht in Betracht, wenn nicht Landesrechte (wie das preußische bei böswilliger Beschädigung) den Ersatzanspruch auf dasselbe erstrecken.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 172Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 6

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6