FeedAlibi
Recht & StaatBrockhaus 1882

Alibi (lat., anderswo) heißt die im Strafverfahren wirksame Gegenanzeige, welche aus dem Umstande hervorgeht, daß der Angeschuldigte zur Zeit der That sich nicht am Orte der That, sondern «anderswoy befunden hat. Es verlieren dadurch die vorhandenen Anzeigen der Thäterschaft und der Schuld ihren Einfluß. Im Civilverfahren kann von einem A. höchstens für den Fall die Rede sein, daß die unmittelbare Gegenwart des Beklagten bei Begründung des jetzt streitigen Anspruchs vom Kläger besonders hervorgehoben und wohl selbst zu einem Mittelgliede seines Beweises gemacht ist, oder daß ohne diese Gegenwart die behauptete Ver-Almemnte gar nicht entstehen konnte, z. B. wenn limente für ein im außerehelichen Umgange erbas B. Kind gefordert werden. Die Darlegung, aß Beklagter zur angegebenen Zeit sich an einem andern Orte aufgehalten, also unmöglich die verpflichtende Handlung habe vornehmen können, liefert dann einen künstlichen direkten Gegenbeweis.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 418Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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