Anschlag bedeutet zunächst eine öffentlich aushängende Bekanntmachung, Ankündigung, Verfuügung oder Aufforderung, ein Plakat; dann die Berechnung eines Kostenbedarfs, z. B. bei einem Bauunternehmen (Bauanschlag, s. d.), oder die Berechnung des Kapitalwerts einer nutzbringenden Sache, z. B. eines Guts, Territoriums; endlich den Plan zu einem Verbrechen. Anschläge der erstern Art (frz. affiches) sind entweder obrigkeitliche oder private. Beispiele von beiden kommen schon im Altertum vor. In Athen waren die Gesetze des Solon, in Rom die Zwölftafelgesetze, ferner die Entwürfe von neu zu beratenden Volksbeschlüssen, sowie das Edikt des Prätors und der Adilen ausgestellt, und die Bekanntmachung von Senatuskonsulten erfolgte durch das Anbringen von in Marmor oder Erz ausgeführten Kopien an allgemein zugänglichen Orten. In derselben Weise —— man anderwärts mit der Aufstellung von örtlichen Gesetzen, Dekreten der Behörden, Stiftungen u. s. w. Daß auf die Mauern geschriebene Privatanzeigen und Pamphlete nicht fehlten, beweisen die Auffindungen in Pompesi. Die Deutschen, Schweizer und Franzosen bedienten sich zu öffentlichen Bekanntmachungen bis gegen das Ende des Mittelalters besonderer Ausrufer (crieurs), welche hier und da noch jetzt vorkommen. Am in Seunt entwickelte sich das neuere Affichenwesen in Frankreich, wo schon 1407 und 1417 königl. Patente gegen das Anheften von aufrührerischen Plakaten und Pasquillen ergingen und ein Edikt Franz' I. von 1539 die Bekanntmachung der Ordonnanzen durch Anschläge einführte. Mit der vermehrten Benutzung dieses Mittels der Veröffentlichung und zugleich der Ausbildung des Systems olizeilicher überwachung wuchs auch die Aufmerkamkeit, welche die Regierungen dem Gegenstande widmeten, und es bildete sich allmählich ein eigenes, auch nach Deutschland übergegangenes Affichenrecht aus. Dasselbe soll ungehörige oder gar gefährliche Anschläge verhindern und amtliche Bekanntmachungen vor Vernichtung und Verunglimpfung schützen. Mittel zu jenem Zwecke sind: vorbehen Censur jedes privaten A. durch die Polizeiehörde (in Frankreich den Maire); die Verpflichtung besonderer Zettelträger (zuerst für Paris 1722), welche nur amtlich genehmigte Anschläge anheften und eigenmächtige Bekanntmachungen beseitigen dürfen; die Vorschrift, daß auf jedem A. der Name und Wohnort des Druckers genannt werde; die Vernichtung von rechtswidrigen Anschlägen, die Verhängung von Strafen wegen übertretung der einschlagenden polizeilichen Anordnungen und strafrichterliches Einschreiten gegen die Urheber solcher Plakate, in denen der Thatbestand von Injurien, Pasquillen, Majestätsbeleidigungen, Verletzungen der öffentlichen Sittlichkeit, Aufforderungen zu Ungehorsam und Aufruhr u. s. w. enthalten ist. Das böswillige Abreißen, die Beschädigung oder Verunstaltung amtlicher Bekanntmachungen wird im Deutschen Reiche (nach §. 134 des Reichsstrafgesetzbuchs), härter als nach franz. Rechte, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Mark geahndet. In der neuern Zeit hat die Verwendung der Ans chläge ungemein zugenommen, und namentlich sind darin Nordamerika und England mit farbig gedruckten und illustrierten Riesenplakaten vorangegangen. Neben eigens dafür errichteten Säulen hat die Reklame auch tragbare Gerüste erfunden, vermittelst welcher die Anschläge auf Straßen und Plätzen dem Publikum vor Augen gestellt werden. ö