FeedArrosement (frz.) oder Arrosierung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Arrosement (frz.) oder Arrosierung, d. i. Befeuchtung, Anfrischung, bezeichnet metaphorisch eine nachträgliche Zahlung, um den Nutzen einer frühern — zu sichern, z. B. wenn die Teil-Ichte an einer kenunteruehmumg bei Unzulängichkeit des veranschlagten Kapitals noch etwas auf lede Aktie nachzahlen müssen. Fur eine solche Arrosierung (Arrosierungsanlehen) gab sich unter andern die 1805 und 1809 in Ssterreich vorgenommene inanzoperation aus, wonach die Inhaber von taatsschuldscheinen, um nicht ihr Forderungsrecht und den Zinsanspruch zu verlieren, einen verhältnismäßigen Nachschuß machen mußten, der aber mit verzinst wurde. In der neuern Zeit kommt der Ausdruck namentlich im bayr. Staatsschuldenwesen vor: 1848 wurde in Bayern eine sog. Arrosierungsanleihe aufgenommen, eine freiwillige 4prozentige Anleihe, bei welcher ein der Summe der baren Einzahlung gleicher Betrag in bis dahin 3½ prozentigen Obligationen geleistet werden konnte, die dann auf 4 Proz. erhöht wurden. Die bayr. Arrosierungsanleihe wurde 1850 in der Art fortgesetzt, daß für jedes bare Darlehn zu 4 Proz. dem Darleiher gleichzeitig der doppelte Betrag desselben in von 7 eingereichten ältern 3½ prozentigen Staatsobligationen in 4prozentige umgetauscht ward; von 1853— 66 erfolgten weitere Fortsetzungen der Arrosierungsanleihe für den Eisenbahnbau.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 2, S. 6Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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