Brandschatzung heißt die für die Erlassung von Raub und Brand auferlegte Kontribution (s. d.). Man könnte sie 291 die unter Androhung von Brandlegung und Plünderung verlangte Leistung in Geld oder geldwerten Dingen nennen. Sofern nun Brandlegung und deren Androhung überhaupt Verbrechen sind, gilt dies auch von der B. Diese kann also nur dann besonders in Betracht kommen, wenn sie von einem * ermächtigten Befehlshaber der Truppen eines wirklich Kiogührenden Teils auferlegt wird. In Zeiten, wo der Grundsatz galt, daß man dem Feinde auch an seinen friedlichen enchur rigen und deren Hab und Gut jeden möglichen Schaden thun dürfe, hielt man die B. gegen den Kriegs95 m für unbedingt erlaubt. Nach den Prinzipien es modernen Völkerrechts aber darf man sich nur aus Gründen der Selbsterhaltung und Kriegsnotwendigkeit an den friedlichen Angehörigen des Gegners und deren Vermögen vergreifen. Demnach ist also die Zerstörung und gewaltsame . des Privateigentums entweder eine Selbsterhaltungs⸗, beziehungsweise militärische Notwendigkeit, und dann kann und darf sie nicht durch Geld abgelöst werden, oder jene Voraussetzung 1 t, und dann ist sie völkerrechtlich absolut unerlaubt, die Erzwingung ihrer Ablösung folglich ein wahrer Raub oder eine Erpressung.