FeedDotälsystem
Recht & StaatBrockhaus 1882

Dotälsystem ist das System des röm. ehelichen Güterrechts (Dotalrechts); so benannt, weil alles Gut, welches der Ehemann zur Bestreitung des Aufwands im Haushalt bei rechtsgültiger Ehe von der Frau oder von einem andern für die Frau erhielt, Dos genannt wurde. Das Charakteristische dieses Güterrechtssystems ist im Gegensatz zu dem echt german. System der Gütereinheit: die Gütertrennung. Das von der Frau in die Ehe eingebrachte Vermögen fiel nämlich nicht ohne weiteres, wie nach deutschem Recht, in die Verwaltung des Mannes, sondern er erhielt daran nur die Rechte, welche ihm von dem Vermögensdisponenten, dem Geber, «Bestellers der Dos, ausdrücklich eingeräumt wurden. Man unterschied in dieser Beziehung Paraphernen (s. d.) und Dos, indem jene die Güter waren, an welchen dem Ehemann nicht die Rechte, die er an der Dos hatte, zustanden, während an die Verleihung von Dotalobjekten bestimmte Befugnisse sich knüpften; wer ihm Vermögen im letztern Sinne gab, der hatte, was früher formell geschehen mußte, eine Dos begründet. Die Befugnisse des Ehemanns an dem ihm als Dos gegebenen Vermögen waren die eines Eigentümers, mit Ausnahme bezüglich der Dotalgrundstücke (s.,d.), aber immer mußte sich der Ehemann dabei seiner Verpflichtung erinnern, im Fall der Auflösung der Ehe, ja, wenn er schlecht wirtschaftete, auf Verlangen der Frau schon während der Ehe die Dotalobjekte an die Frau oder einen andern verabredeten Empfänger zurückliefern, beziehungsweise für die durch seine Schuld verbrachten Ersatz leisten zu müssen. Infolge dieser Verantwortung schrumpfte das Recht des Ehemanns thatsächlich auf eine bloße Nutznießung des zu Ehezwecken gegebenen Vermögens zusammen. Dabei hatte er weder ein Recht auf Schuldentlastung an die Frau noch einen Anspruch auf die eheliche „Errungenschafto, soweit ihm nicht diese selbst wieder als Dos eingeräumt wurde. Die Frau konnte alles für sich behalten, zahlte freilich auch ihre Schulden selbst, mit Ausnahme der Aufwendungen zum ehelichen Haushalt, deren Bestreitung dem Ehemann aus den Mitteln der Dos obliegt. Bei Auflösung der Ehe fiel die Dos an die Frau, resp. deren Gewalthaber oder Erben zurück oder an den Besteller der Dos, der sich den Rückfall vorbehalten hatte (dos recepticia). Zur Bestellung einer Dos sind nach röm. Recht verpflichtet der Vater, der väterliche Großvater und in letzter Linie die Mutter der Frau (dos necessaria; die von väterlicher Seite herkommende dos necessaria heißt dos profecticia), aber auch andere Personen, ja die Frau selbst können eine Dos (voluntaria, adventicia) begründen. Die Bestellung erfolgt durch sofortige Zuwendung oder bloße Zusage eines Vermögensvorteils an den Mann und kann auch schon vor der Eheschließung gültig geschehen. Dabei kann die besondere Verabredung getroffen werden, daß nicht die zugewendeten Objekte selbst, sondern deren Preis Dos (Dotal) sein sollten, in welchem Falle sie dem Ehemann als verkauft gelten (dos venditionis causa aestimata), oder es kann eine Taxation in Geld nur deshalb vorgenommen werden, um für den Fall eintretender Rückgabeverpflichtung den Betrag des von dem Manne zu Erlegenden außer Streit zu setzen (dos taxa⸗- tionis causa aestimata). Auf diesem Standpunkt des römischen D. steht das heutige gemeine Recht in Deutschland noch, und dasselbe gilt als das gesetzliche D. nicht bloß in denjenigen Gebieten, wo gemeines Recht Landrecht ist, sondern es ist vielfach subsidiäres Recht in Fällen, in denen nichts anderes verabredet ist, und es kann in Ehepakten durch Ehegatten, welche sonst einem andern ehelichen Güterrecht unterliegen würden, vertragsmäßig begründet werden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 502Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 3

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6