Eigennutz, wirtschaftlicher, oder Selbstinteresse 6elfinterest) ist nach der engl. Schule die leitende und treibende Kraft in der wirtschaftlichen Thätigkeit des einzelnen und infolge davon auch in der Volkswirtschaft überhaupt. Positiv unsittlicher und widerrechtlicher E. soll natürlich ausgeschlossen bleiben; aber auf dem Boden der Legalität und der bestehenden tauschwirtschaftlichen Gesellschaftsordnung ist es nach jener Auffassung nicht nur gerechtfertigt, daß jeder ausschließlich seinen eigenen Vorteil verfolge, sondern es wird nach Adam Smith und seinen Nachfolgern dadurch das Wohl des Ganzen besser gefördert, als wenn das letztere durch irgendeine Leitung von oben herab planmäßig erstrebt würde. Das Prinzip dieses Eigennutzes ist identisch mit dem sog. Prinzip der Wirtschaftlichkeit: Jeder suche mit möglichst geringen eigenen Leistungen möglichst große Gegenleistungen zu erlangen. Es ist nicht zu leugnen, daß in dem tauschwirtschaftlichen Kampfe ums Dasein dieses Prinzip in der That das leitende ist und daß jeder, der etwa versuchen sollte, im Handel und Verkehr großmütigerweise auch — die Interessen seiner Konkurrenten Rücksicht zu nehmen, oder für übermäßig entwertete Ware aus Billigkeitsrücksichten mehr als den Marktpreis zu bezahlen, von baldigem Ruin bedroht wäre. Innerhalb des wirtschaftlichen Erwerbsprozesses wird daher der einzelne meistens gezwungen sein, nach den Regeln des C. zu handeln. Aber nichts beweist, daß diese gegenseitige Rücksichtslosigkeit, bei welcher der eine einen Gewinn von 1 selbst dann noch erstrebt, wenn andere dadurch 100 verlieren, etwas Gutes und die Grundlage zu einer schönen Harmonie sei. Vielmehr würde man diese harte wirtschaftliche Reibung nur als ein notwendiges Übel betrachten dürfen, und dann nach Mitteln suchen, um dasselbe zu mildern. Es kann dies auf einzelnen Gebieten durch Eingreifen des Staats geschehen, indem der Konkurrenzkampf mit gewissen Mitteln allgemein beschränkt wird, wie dies z. B. in Betreff der Ausbeutung der Kinder- und Frauenarbeit geschehen ist. Sodann aber kommt es darauf an, daß das unter der Herrschaft des E. erworbene Einkommen und Vermögen seitens seiner Besitzer eine Verwendung finde, bei der auch der Gemeinsinn und das soziale Pflichtgefühl neben dem E. zur Geltung kommen.