Ewiger Landfrieden heißt ein auf dem Reichstage Worms am 7. Aug. 1495 vereinbartes Reichsgesetz, durch welches das bisher zwar schon durch viele Landfrieden (s. d.) beschränkte, aber immer noch gesetzlich anerkannte Recht der de auf ewig abgeschafft und die Fehot bei Strafe der Acht und 2000 Mark Goldes verboten wurde. Im engsten Zusammenhange mit diesem Verbote, das freilich noch oft übertreten wurde, aber doch heilsam ewesen ist, stehen die Bemühungen, in dem Reichsammergericht (s. d.) eine vom Kaiser unabhängige Gerichtsinstanz zu schaffen, an welche man sich wenden sollte, statt zur Selbsthilfe zu greifen.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 467Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei