Garantie (frz., vom altdeutschen giweron, angelsächs. gewerian, mittellat. warandare, gewähren, davon guaranda, die Gewähr) bedeutet im allgemeinen Verbürgung, Sicherstellung. Von völkerrechtlichen Garantien spricht man, wenn für Friedensschlüsse, für die Erhaltung der Integrität eines Staats, seiner Neutralität, seiner Verfassung oder für bestimmte Reformen in derselben von andern Staaten besondere Bürgschaften übernommen oder erworben werden. Staatsrechtliche, innere konstitutionelle oder Verfassungsgarantien nennt man diejenigen verfassungsmäßigen Einrichtungen, welche, wie z. B. die polit. Eide und die Ministerverantwortlichkeit, zum Schutze der Verfassung gegen widerrechtliche Verletzung dienen. Im Privatrecht und Civilprozeß bedeutet Garantieleistung im allgemeinen das Versprechen, für einen bestimmten Fall den andern Kontrahenten schadlos halten zu wollen. Es fällt unter diesen weiten Begriff z. B. der Kreditauftrag, wodurch die Gefahr übernommen wird für den Kredit, welchen der andere Kontrahent einem Dritten gewähren werde, aber auch das Einstehen des Verkäufers für gewisse Eigenschaften der Sache u. s. w. Eine Partei nun, welche für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt, kann nach der Deutschen Civilprozeßordnung dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden, der dann zu weiterer Streitverkündung befugt ist; z. B. der auf Herausgabe der gekauften Sache belangte Käufer seinem Verkäufer. (S. Streitverkündung.) Nach franz. Recht (wie auch nach der Sinne a bayr. Prozeßordnung) kann er damit die Klage auf Gewährleistung, Schadloshaltung gegen den Dritten verbinden; dieser ist verpflichtet, bei dem Gericht des anhängigen Prozesses sich einzulassen; der Prozeß über die Pflicht zur Gewährleistung, Schadloshaltung wird mit dem «Hauptprozeß v zusammen verhandelt. Diese Klage heißt Garantieklage. In die Deutsche Civilprozeßordnung ist dieses Institut nicht aufgenommen. (Garantie (s. d.) leisten.