Genehmigung des Vormunds abgeschlossen sind. Immer aber wirkt die G. im allgemeinen zurück auf den Moment des Geschäftsabschlusses, d. h. sie bewirkt, daß das Rechtsgeschäft so angesehen wird, als sei es von Anfang an vollkommen rechtswirksam gewesen. Voraussetzung des Eintritts dieser Wirkung ist natürlich stets, daß die G. auch wirklich von seiten desjenigen ausgehe, dessen Konsens das Geschäft vollwirksam machen würde, und daß sie eine ernstliche sei. Zu unterscheiden von der G. ist die Anerkennung (s. d.).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 750Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei