Genehmigung (Ratihabition) eines Rechtseschäfts hat fur den Bestand und die Gültigkeit des etztern eine wesentliche Bedeutung, wenn sie nach dessen Vornahme erfolgt und dasselbe ohne sie nicht vollwirksam wäre. Die G. findet sich bei ungültigen Rechtsgeschäften, die nicht absolut nichtig, sondern nur angreifbar sind, z. B. wegen Zwangs und Irrtums, und bedeutet hier einen Verzicht auf das Ansechtungsrecht. Sie findet sich ferner bei Handlungen, welche wegen mangelnder Handlungs⸗ oder Dispositionsfähigkeit des andelnden nicht die erwünschte Wirkung haben, z. B. vom Mündel ohne
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 750Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei